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Reisekosten

Für Reisen aus beruflichen Gründen ins In- und Ausland werden dem Arbeitnehmer Tages- und Nächtigungsgelder ausgezahlt. Zumeist gibt es in Kollektiv- und Arbeitsverträgen Vereinbarungen über den in diesen Fällen zu ersetzenden Reiseaufwand bzw. die Reisekosten.

Eine Reise aus beruflichen Gründen liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Reise in Autrag gegeben hat. Wählt ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen seinen Arbeitsplatz außerhalb einer üblichen Entfernung von seinem Wohnort, liegt keine Dienstreise vor.

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nicht die maximal möglichen Reisekostenersätze, dann kann er oder sie seine oder ihre Ausgaben auch als Werbungskosten geltend machen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reise-Nebenkosten, Verpflegungsmehraufwand).