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Die Regelung der Altersteilzeit dient dazu, älteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Möglichkeit zu geben ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne dabei auf Pensionsbezüge, Arbeitslosenansprüche und Ansprüche von der Krankenkasse verzichten zu müssen.
Sie können ihre Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80 Prozent des bisherigen Einkommens. Die Anteile der Sozialversicherung für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe vom Österreichischen Arbeitsmarktservice weiterbezahlt.
Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeld sind Sie dann, wenn Sie eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen.
Das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit wird jährlich bis 2012 schrittweise angehoben.
Ab 2013 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, d.h. von Frauen frühestens mit 55 Jahren und von Männern frühestens mit 60 Jahren.
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