Gehalts ABC
G
Geburtsbeihilfe
Einige Länder und Gemeinden gewähren unter bestimmten Bedingungen Geburtsbeihilfen und andere Unterstützungen. Die Regelungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Grundsätzliche Beihilfen bei der Geburt eines Kindes sind:
- Unterstützungen für Neugeborene im Bundesland
- Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag
- Erhöhte Familienbeihilfe
- Mehrkindzuschlag
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Familienpass
Diese Beihilfen können zu einem großen Teil beim zuständigen Finanzamt des Wohnsitzes beantragt werden.
Gefahrenzuschläge
Erschwerniszuschläge wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw. gehören zum Arbeitslohn und sind entsprechend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht hierunter fallen Zuschläge für Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge, die steuerfrei sind.Gehaltsumwandlung
Bei der Gehaltsumwandlung, auch arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage genannt, handelt es sich um die auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in Versorgungsrecht.Wichtig ist hierbei, dass es sich um Barlohnansprüche handelt, die erst zukünftig fällig werden. Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistung aus dem Arbeitsverhältnis wird der aktuellen Verfügbarkeit des Mitarbeiters zunächst entzogen und für spätere Versorgungszwecke reserviert. Der Arbeitgeber gibt dabei gegenüber dem Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage ab. Das umgewandelte Gehalt wird in der Regel auf der Basis eines garantierten Zinssatzes versicherungsmathematisch in Versorgungsleistungen umgerechnet.
Dem Arbeitnehmer kommt zugute, dass in der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse entstehen. Außerdem erhält er durch die garantierte Verzinsung die Möglichkeit zur deutlichen Verbesserung seiner Gesamtversorgungssituation. Für den Arbeitgeber ist das Versorgungssystem kostenneutral gestaltbar. Wenn er es wünscht, kann er sich jedoch noch mit zusätzlichen eigenen Beiträgen beteiligen.
Gehaltsverzicht
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen freiwilligen Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer, z.B. zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens (Sanierungsbeitrag), wird die Lohnsteuer nur auf die geminderten Bezüge erhoben. Der Sanierungsbeitrag kann deshalb nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.Bedenken Sie aber, dass Kürzungen oder Stundungen des Gehalts sich negativ auf die Höhe des Insolvenzgeldes auswirken. Außerdem kann es passieren, dass Sie bei Jobverlust weniger Arbeitslosengeld bekommen, da sich das Arbeitslosengeld nach Ihrer Gehaltshöhe berechnet.
Gehaltsvorschuss
Vorschüsse sind Lohnzahlungen des Arbeitgebers für eine Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer erst noch erbringen muss. Der Vorschuss ist allerdings von einem Darlehen des Arbeitgebers zu unterscheiden. Gewährt der Arbeitgeber ein Arbeitnehmer-Darlehen, liegt nämlich keine Lohnzahlung vor.Geldwerter Vorteil
Geldwerter Vorteil ist ein lohnsteuerlicher Begriff, der in den Fällen verwendet wird, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Mit geldwerter Vorteil wird der Geldbetrag bezeichnet, den der Arbeitnehmer zusätzlich ausgeben müsste, wenn er sich die Sache oder die Dienstleistung nach dem "üblichen Endpreis am Abgabeort" selbst beschaffen würde. Dieser Geldbetrag ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.
Zu den geldwerten Vorteilen gehören insbesondere:
- Annehmlichkeiten,
- Arbeitgeberdarlehen,
- Belegschaftsrabatte,
- Beiträge zu Direktversicherungen,
- Computer,
- Dienstwagen,
- Gruppenunfallversicherung,
- Kfz-Überlassung,
- Incentive,
- Mahlzeiten,
- Nutzung von Telekommunikationsanlagen u.v.m.
Gewinnbeteiligung
Eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) ist eine Beteiligung der Arbeitnehmer am Markterfolg des Unternehmens. Sie kann, je nach Vereinbarung, an dem in der Steuer- oder Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn, am ausgeschütteten Gewinn (Dividende), am Umsatz, an Kostenersparnissen oder am Produktionsergebnis anknüpfen. Mischformen sind nicht selten.Die Gewinnbeteiligung ist zu unterscheiden von der Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung, die sich auf einen Leistungs- oder Arbeitserfolg bezieht.
Eine Verlustbeteiligung hingegen ist sittenwidrig und damit auch nichtig!
