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Viele Unternehmen überlassen ihren Führungskräften einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Das Auto auf Firmenkosten schafft eine Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen. Im Steuerrecht spricht man von Sachbezug. Der Arbeitgeber übernimmt alle Kosten des Firmenwagens. Finanzamt und Gebietskrankenkasse fordern wiederum für diesen lohnwerten Vorteil Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten ein. Die Behörden setzen für die Berechnung ebendieser Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) einen monatlichen Sachbezug in Höhe von 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage an.
Bei einem Neuwagen umfasst die Bemessungsgrundlage den Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer, NoVA und allfälliger Sonderausstattungen, wie ABS, Klimaanlage, Autoradio, Standheizung oder Zentralverriegelung. Autotelefone oder Navigationsgeräte gelten hingegen als eigenständige Wirtschaftsgüter und erhöhen den Sachbezugswert nicht.
Wenn der Unternehmer einem Angestellten erlaubt, den Firmenwagen privat zu nutzen, sollte er mit ihm ein Widerrufsrecht vereinbaren. So kann der Dienstgeber den Wagen zurückfordern und weitergeben, wenn ein Angestellter für eine längere Zeit krank ist oder der Arbeitgeber ihn kündigt beziehungsweise dienstfrei stellt.
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