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N

Nettolohn

Ausgangspunkt der Lohnsteuerberechnung ist im Normalfall der Bruttoarbeitslohn, der Gegenstand des Arbeitsvertrages ist. Der Arbeitgeber behält hiervon die Steuern und Sozialabgaben ein und überweist den danach verbleibenden (Netto-)Lohn dem Arbeitnehmer. Möglich und in bestimmten Bereichen sogar üblich ist es, als maßgebliche Größe der arbeitsrechtlichen Lohnvereinbarung den Nettolohn zu wählen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dabei, einen bestimmten Lohn auszubezahlen, von dem keine Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und ggf. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mehr abgezogen werden.