Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um das Thema Gehalt. Geben Sie dazu einen Suchbegriff in das Eingabefeld oder klicken Sie sich durch das Gehalts ABC.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne das ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Für weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf das halbe Entgelt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer der Arbeitszeit auf bis zu 12 Wochen.
Im Unterschied zu den Angestellten haben Arbeiter und Arbeiterinnen bei neuerlicher Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als dieser noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist. Wird ein Angestellter oder eine Angestellte innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals krank, kommt zunächst der nicht ausgeschöpfte Grundanspruch zur Auszahlung; danach besteht der Anspruch auf die Hälfte des Grundanspruchs. Sind seit dem Dienstantritt sechs Monate vergangen, lebt der volle Grundanspruch wieder auf.
Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum steht Krankengeld aus der Sozialversicherung zu.
Bei Bezahlung des halben Gehalts auf Grund von dienstrechtlichen Ansprüchen ruht die eine Hälfte des Krankengeldes (es besteht Anspruch auf 50 Prozent des ursprünglichen Betrages aus der Sozialversicherung).
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