Gehalts ABC
A
Aktienoption
Eine Aktienoption berechtigt je nach Art zum Kauf oder Verkauf einer Aktie innerhalb einer bestimmten festgelegten Frist und bei vorher vereinbartem Preis.Damit stellt eine Aktienoption eine immer bedeutender werdende Motivationsmöglichkeit für das Management von Unternehmen dar, über die gute Mitarbeiter strategisch am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden sollen. Der mit den Aktienoptionen verbundene Anreiz soll zu einer nachhaltigen Bindung guter Mitarbeiter an das Unternehmen beitragen.
Altersteilzeit
Die Regelung der Altersteilzeit dient dazu, älteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Möglichkeit zu geben ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne dabei auf Pensionsbezüge, Arbeitslosenansprüche und Ansprüche von der Krankenkasse verzichten zu müssen.Sie können ihre Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80 Prozent des bisherigen Einkommens. Die Anteile der Sozialversicherung für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe vom Österreichischen Arbeitsmarktservice weiterbezahlt.
Ausgeschlossen vom Altersteilzeitgeld sind Sie dann, wenn Sie eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen.
Das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit wird jährlich bis 2012 schrittweise angehoben.
Ab 2013 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden, d.h. von Frauen frühestens mit 55 Jahren und von Männern frühestens mit 60 Jahren.
Arbeitslosen- versicherung
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt die Arbeitslosenversicherungspflicht sowie die Vorraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (notwendige Versicherungszeiten - Anwartschaft, Voraussetzung der Arbeitslosigkeit, Berechnung und Höhe des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe, Dauer des Bezuges etc.).Grundsätzlich ist jeder unselbständig Erwerbstätige, der in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, auch arbeitslosenversichert. Die Höhe des Beitrages beträgt 6 Prozent des Entgeltes, wobei dieser Beitrag je zur Hälfte vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer zu tragen ist. Die Einhebung erfolgt durch die Krankenkassen über den Dienstgeber.
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung und dient in Zeiten ohne Beschäftigung Ihrer Existenzsicherung. Jede unselbstständige Beschäftigung, deren monatliches Bruttoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist arbeitslosenversicherungspflichtig (mit Ausnahme der freien Dienstnehmer) und vermittelt bei Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und in weiterer Folge der Notstandshilfe.
Um Arbeitslosengeld zu beziehen, müssen Sie
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, insbesondere arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein,
- die Anwartschaft erfüllen, d.h. innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt 52 Wochen unselbstständig beschäftigt gewesen sein oder schon einmal Arbeitslosengeld bezogen haben und innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 28 Wochen beschäftigt gewesen sein oder unter 25 Jahren alt sind und innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 26 Wochen beschäftigt gewesen sein und
- die Bezugsdauer von 20 Wochen nicht erschöpft haben.
Anspruch auf das Geld besteht ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld steht grundsätzlich ab dem Tag der Beantragung zu und wird von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht rückwirkend ausbezahlt. Der Antrag muss persönlich beim Österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) eingebracht werden.
Beim ersten Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden: E-Card, Arbeitsbescheinigung (aus der die Dauer und die Art des Arbeitsverhältnisses, die Verwendung und die Beendigungsart hervorgehen), Meldezettel, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden unversorgter Kinder und Alimentationsunterlagen bei außerehelichen Kindern (Bescheinigung des Jugendamtes über die Höhe der Alimente).
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig vom Erwerbseinkommen und im Falle eines Anspruchs auf Familienzuschläge von der Familiengröße. Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbetrag (55 Prozent des ermittelten Nettoeinkommens innerhalb eines bestimmten Jahres),
- den Familienzuschlägen (für den Unterhalt von Ehegatten, Lebensgefährten, Kindern, Enkeln, Wahlkindern und Pflegekindern) und
- einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS).
Außergewöhnliche Belastungen
Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte Ausgaben auf, die steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (d.h. wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird). Als außergewöhnliche Belastungen können - als Freibetrag - bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.- Krankheitskosten (auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen): z.B. Arztkosten, Kosten für Medikamente, Krankenhauskosten, Zahnbehandlung, Zahnregulierung, Brillen, Kontaktlinsen, Entbindungskosten.
- Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Pauschalbetrag von 110 Euro pro Monat, auch während Schul- und Studienferien),
- Kosten für die Kinderbetreuung oder eine Haushaltshilfe aufgrund von Berufstätigkeit von Alleinerziehenden, jeweils unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts.
Ohne Selbstbehalt sind Behinderungen von Erwachsenen und Kindern mittels Pauschalbeträgen steuerlich zu berücksichtigen (nicht bei Bezug von Pflegegeld bei Erwachsenen), außerdem können Behandlungskosten steuerlich geltend gemacht werden; Alleinverdiener können auch die Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung des (Ehe-)Partners geltend machen. Für erheblich behinderte Kinder gebührt neben der erhöhten Familienbeihilfe ein mtl. Pauschalbetrag, der um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen ist; außerdem sind Behandlungskosten und Schulgeld zu berücksichtigen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
