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Was muss der Arbeitnehmer unternehmen, wenn er gegen die Kündigung vorgehen will? Eine Kündigung kann nur dann zu Fall gebracht werden, wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben wird. Die Klage, deren Ziel die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist, kann innerhalb einer Frist von einer Woche erhoben werden. Die Frist beginnt an dem Tag des Zugangs der Kündigung. Wird gegen die Kündigung nicht geklagt oder wird die einwöchige Frist versäumt, so wird die Kündigung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich endet.
Wird Klage erhoben, findet eine Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht statt. In dieser Verhandlung versucht der Richter, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
In der Mehrzahl der Fälle einigen die Parteien sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwar enden soll, dass der Arbeitnehmer aber eine Abfindung erhält. Das Arbeitsverhältnis wird dann nicht fortgesetzt. An einer Fortsetzung hat aber selbst der Arbeitnehmer in den meisten Fällen kein Interesse, weil das Arbeitsklima durch den Umstand der Kündigung nachhaltig getrübt ist.
In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung verständigen. Der Betriebsrat kann in weiterer Folge der Kündigung zustimmen, sie anfechten oder keine Stellungnahme abgeben.
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