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Flexibilität wird heute großgeschrieben, insbesondere auch im Bereich der Arbeitszeiten in Betrieben. Starre Arbeitszeiten haben bereits vor allem Großunternehmen gegen flexible Arbeitszeitmodelle eingetauscht, maßgeschneidert für die Belange von Betrieb und Arbeitnehmern.
Auf gesetzlicher Ebene ist die gleitende Arbeitszeit nirgends ausdrücklich geregelt. Geregelt werden lediglich die Höchstarbeitszeiten und Rahmenbedingungen der Arbeitszeit im Arbeitsgesetz.
Die gleitende Arbeitszeit kann als Gleitzeit ohne Zeitausgleich und mit Zeitausgleich genutzt werden. Die gleitende Arbeitszeit trägt zu einer erheblichen Flexibilisierung und Individualisierung der Arbeitszeit bei.
Bei der Gleitzeit ohne Zeitausgleich gibt es zwei Formen:
Grundform: Der Arbeitnehmer legt selbst den Beginn seiner Arbeitszeit in einem vorgegebenen Zeitrahmen einmalig fest.
Einfache gleitende Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer kann täglich innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens seinen Arbeitsbeginn bestimmen.
Bei beiden Formen wird die Dauer der täglichen Arbeitszeit vom Arbeitgeber bestimmt.
Bei der gleitenden Arbeitszeit mit Zeitausgleich kann der Arbeitnehmer sowohl den Beginn als auch die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens selbst festlegen. Die Zeit, zu der er am Arbeitsplatz sein muss, wird Kernzeit genannt. Auch hier lassen sich zwei Formen unterscheiden:
Beschränkte Gleitzeit: Der Arbeitnehmer muss bestehende Zeitguthaben oder Schulden innerhalb eines vorgegebenen Ausgleichszeitraumes ausgleichen.
Unbeschränkte Gleitzeit: Hier kann ein bestehendes Zeitguthaben oder Zeitschulden in den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden.
Für die Hotellerie und Gastronomie stellt sich allerdings eine Durchsetzung dieses Arbeitszeitmodells eher schwierig bis nicht durchführbar dar.
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